Text - Neufassung der Satzung des DRK OV Sundern im Jahre 2024
In der bevorstehenden DRK Mitgliederversammlung des DRK Ortsvereins Sundern e.V., möchten der Vorstand zusammen mit seinen Mitgliederinnen und Mitgliedern, eine neue Satzung verabschieden. Zur allgemeinen Information wird nachfolgend die geänderte Fassung zur Einsicht veröffentlicht. Nach Prüfung und Freigabe durch den DRK Kreisverband, wird die neue Satzung zur Abstimmung vorgelegt. [Stand 09.04.2024]
Satzung
des DRK-Ortsvereins Sundern e.V.
Fassung vom 13. Mai 2024
Verbandspolitische Ziele der DRK-Strategie 2010plus
Mit der Strategie 2010plus hat sich das Deutsche Rote Kreuz zum Ziel gesetzt, sein Profil zu schärfen und die Steuerung des Gesamtverbandes zu verbessern.
Die Weltkernaufgaben - Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung – müssen deutschlandweit flächendeckend sichergestellt werden.
Die vom Präsidialrat des Bundesverbandes zu beschließenden DRK-Hauptaufgabenfelder werden über ganz Deutschland hinweg koordiniert, um
flächendeckend in einheitlicher Qualität angeboten zu werden. Dabei ist ein Wesensmerkmal eines DRK-Profils, stets den Einsatz von Ehrenamtlichen in den Hauptaufgaben selbst oder in passenden ergänzenden Leistungen sicherzustellen. Zudem ist stets für eine gesicherte und transparente Wirtschaftsführung und für einheitliche Standards in der Durchführung Sorge zu tragen.
Die hierfür notwendige Steuerung des Verbandes erfordert dabei zwei Dimensionen: Die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden und die Führung des eigenen Verbandes. Darüber hinaus wird das Territorialitätsprinzip neu geregelt.
Für die vier Verbandsstufen wurden jeweils klare Aufgaben und Zuständigkeiten definiert. Den starken ebenenübergreifenden Entscheidungsorganen des Ehrenamtes (Präsidialrat, Landesausschuss) wurde eine handlungsfähige Umsetzungsstruktur auf hauptamtlicher Basis, die Verbandsgeschäftsführungen, zur Seite gestellt.
Innerhalb der Verbände wird die internationale Vorgabe zur Trennung von Aufsicht und Exekutive durch das hauptamtliche Vorstandsmodell als Lösung angeboten und für den Bundesverband implementiert. Das Präsidium ist für die politischen und verbandlichen Grundsatzentscheidungen und Ziele sowie für die Kontrolle zuständig. Der Vorstand verantwortet das operative Geschäft.
Für die Untergliederungen besteht, auf deren ausdrücklichen Wunsch, Wahlfreiheit. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Geschäftsführer mindestens eine Kompetenz nach § 30 BGB erhalten.
Im Regelungsbereich der Eigenorganisation der Gliederungen wird ein Höchstmaß an Freiheit in der Gestaltung der Landes- und Kreissatzungen belassen.
Ein hohes Maß an Verbindlichkeit besteht dann wiederum im Bereich der Gemeinnützigkeit, Wirtschaftsführung, Ordnungsmaßnahmen und den Regelungen zum Schiedsgericht. Dabei wurde das Prinzip „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“ berücksichtigt.
Präambel
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes; Rechte und Pflichten
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 9 Territorialitätsprinzip
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 20 Vorstand
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 22 Aufgaben des Vorstands
§ 23 Der Vorsitzende <s></s>
§ 24 Geschäftsstelle
§ 25 Geschäftsführer
§ 26 Aufgaben des Geschäftsführers
§ 27 Fach- und Sonderausschüsse
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 28 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 29 Arbeitskreise
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 30 Wirtschaftsführung
§ 31 Vermögenskontrolle und Inventur
§ 32 Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 33 Ordnungsmaßnahmen
§ 34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 35 Schiedsgericht
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung
§ 37 Teilunwirksamkeit
§ 38 Inkrafttreten
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell-schaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sundern e.V. (nachfolgend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Ortsvereins sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK‑Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
· die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
· die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
· die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
· die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3) Der Ortsverein Sundern e.V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes Arnsberg e.V. Der Ortsverein Sundern e.V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Sundern (erweitert um das Gebiet des Ortsteils Grevenstein der Stadt Meschede).
(4) Als Mitglied des Kreisverbands nimmt der Ortsverein Sundern e.V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
§ 2 Zweck und Aufgaben[1]
(1) Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege[2]. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Aufgaben:[3], [4]
· Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und
anderen Notsituationen,
· Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
· Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
· Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, alten Menschen,
Kranken und Menschen mit Handikap, auch durch Unterhalt sozialer Ein-
richtungen, Ausbildungsstätten und Tageseinrichtungen für Kinder,
· Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
· Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,
· Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
· Suchdienst und Familienzusammenführung,
· Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,
· Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.
Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 30).
(3) Der Ortsverein Sundern e.V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Westfalen-Lippe e. V. (nachfolgend Landesverband genannt) angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.
(4) Dem Ortsverein Sundern e.V. können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1) Der Ortsverein Sundern hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in der Stadt Sundern. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sundern e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(2) Mitglieder des Ortsvereins sind
a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 u. 2),
b) sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und
c) Ehrenmitglieder (§ 12)
(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 19.11.2022,[5] die Satzung des Landesverbandes, zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Landesversammlung am 09.11.2019 sowie die Satzung des Kreisverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Kreisversammlung vom 04.07.2019,[6] geht den Satzungen des Ortsvereins Sundern e.V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor.
(4) Der Ortsverein Sundern e.V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes[7] sowie § 7 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes.[8]
(5) Der Ortsverein Sundern e.V. vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein Sundern e.V. sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Rotkreuz-gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Insbesondere vollzieht sich die ehrenamtliche Arbeit in den Rotkreuzgemeinschaften
Diese gestalten ihre Tätigkeit nach ihrer eigenen Ordnung, nämlich nach
- der Ordnung für Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe vom 04.11.2017 und
- der Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe vom 09.11.2019.
Die Ordnungen sind Bestandteil dieser Satzung und sind ihr als Anlage 1 a) und 1 b) beigefügt.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem ehrenamtlichen Vorstand/Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins Sundern e.V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein Sundern e.V. beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums und dürfen 20 von Hundert der Zahl der Vorstandsmitglieder des Ortsvereins nicht überschreiten. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters.
(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins Sundern e.V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
Zweiter Abschnitt:
Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
7. für die Führung, die Ausgestaltung und die Nutzung eines zentralen Registers über ausgeschiedene Mitglieder (natürliche Personen) einer Gliederung oder ausgeschiedene Beschäftigte aufgrund schädigenden Verhaltens, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen. Dies erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.
§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes
(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(4) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der
Opfer für zweckmäßig hält.
(5) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie
§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
§ 8 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein Sundern e.V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Mitgliedern.
(2) Der Ortsverein ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den auf Ortsvereinsebene und –gebiet tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen;
b) für die auf Ortsvereinsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Der Ortsverein Sundern e.V. ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung,
§ 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 7 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes) umzusetzen.
(4) Satzung und Satzungsänderungen des Ortsvereins Sundern e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 25.000 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
(6) Der Ortsverein Sundern e.V. ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in
Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich.
Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband herzustellen.
§ 9 Territorialitätsprinzip
(1) Der Ortsverein Sundern e.V. darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(2) Der Ortsverein Sundern e.V. kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Ortsverein Sundern e.V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
Der Ortsverein Sundern e.V. hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Ortsvereine wirken bei der umfassenden Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben durch den Kreisverband in dessen Gebiet mit. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefor-
dert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(5) Darüber hinaus hat der Ortsverein gegenüber dem Bundesverband (Generalsekretariat) unaufgefordert und unverzüglich alle erforderlichen Meldungen in Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 7 vorzunehmen.
(6) Die Meldungen gemäß Absatz 4 und 5 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 oder Absatz 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsvereins Sundern e.V. können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Ortsvereins Sundern e.V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu fördern.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 13 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag gegenüber dem Ortsverein Sundern e.V. und Annahme des Antrages durch den Ortsverein Sundern e.V. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 2 die Mitgliederversammlung, im Übrigen der Vorstand des Ortsvereins. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 2) fest.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein Sundern e.V. oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.
§ 14 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins Sundern e.V. sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 17 – 19.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand des Ortsvereins kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
- Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person.
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Absatz 2 können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein Sundern e.V. auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 33 seinen Pflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
Vierter Abschnitt:
Organisation
§ 16 Organe
(1) Organe des Ortsvereins Sundern e.V. sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 17 – 19),
- der Vorstand (§§ 20 – 23).
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- allen Mitgliedern im Sinne von § 14 Abs. 2,[9]
- den Vertretern der korporativen (körperschaftlichen) Mitglieder, denen ein
Stimmrecht eingeräumt worden ist.
(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(4) Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil.[10]
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung
a) beschließt den Wirtschaftsplan;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Verwendung des Ergebnisses;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands;
d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer,[11]
e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen;
g) beschließt über die Vorlagen des Vorstands;
h) beschließt
aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes
(§ 13 Abs 1)[12]) über Satzungsänderungen,
bb) über die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;
i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
j) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 2;
k) beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
l) wählt die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren; es gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes;
m) beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung oder den
Austritt bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.
§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet im Frühjahr eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens zwölf Mitgliedern unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch eine schriftliche Einladung (im Sinne einer schriftlichen Einladung gilt auch eine elektronisch versandte Mail an die zuvor nach Genehmigung des Mitgliedes gespeicherte E-Mail-Adresse)[13] unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Mitglieder (inkl. aller Fördermitglieder) können ebenso über eine im Bereich des Ortsvereins verbreitete Tageszeitung / ein Mitteilungsblatt eingeladen werden.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Ortsvereins eingehen, der sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gibt. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit in Präsenz durchzuführen. Der
Vorstand kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung
mitteilen, dass
a. die Teilnehmer der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder
b. die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
Im Übrigen gelten die gleichen Anforderungen an die Einladung und für die Beschlussfähigkeit und die gleichen Zustimmungsquoren zur Fassung von Beschlüssen wie bei Präsenzveranstaltungen oder -sitzungen nach den Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung von Versammlungen im Sinne des Abs. 5 Buchstabe a und b beschließen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
(6) Ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mindestens 3/4 der stimmberechtigten Teilnehmer ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Umlaufverfahren). Hier ist eine Rückmeldefrist (gesetzter Termin) von mindestens 14 Tagen festzulegen. Die Entscheidung über die Durchführung des Umlaufverfahrens trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Wahlen.
§ 20 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter [14]
- dem Schatzmeister,
- der Rotkreuzleiterin,
- dem Rotkreuzleiter,
- dem Rotkreuzarzt,
- dem Leiter des Jugendrotkreuzes,
- dem Schriftführer
Soweit ein Geschäftsführer des Ortsvereins bestellt ist, nimmt dieser mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teil.15
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.[15]
<s> </s>
(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Deutschen Roten
Kreuzes sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Damit eine stabile Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet ist, findet eine versetzte Wahl der Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister (§ 26 BGB) eingetragen werden (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister), statt. Um von der bisherigen Praxis einer gleichen Wahlperiode (Status des Jahres 2024) aller im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder zu einer möglichen versetzten Wahl zu gelangen, können sich die betreffenden Vorstandsmitglieder nach Beschluss der Mitgliederversammlung einer verkürzten Wahl stellen.
(5) Die Sitzungen des Vorstands finden in der Regel monatlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
Sitzungen des Vorstands sind nach Möglichkeit in Präsenz durchzuführen. Der Vorsitzende kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
a) die Mitglieder an der Sitzung des Vorstandes ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können,
b) die Sitzung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird oder dass
c) ein Beschluss im Umlaufverfahren erfolgt.
§ 19 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(8) Das Präsidium des Kreisverbandes ist befugt, Mitglieder des Vorstands des Ortsvereins aus begründetem Anlass bis auf Weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
§ 21 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter/seine Stellvertreter, und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins Sundern e.V. werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
§ 22 Aufgaben des Vorstands
<s> </s>
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unbeschadet der Aufgaben des Geschäftsführers (so ein Geschäftsführer bestellt ist) gemäß § 26.[16]
(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie § 7 Abs, 1 und 24 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes getroffen werden.
(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:
a) Prüfung des Jahresabschlusses und Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Ergebnisses,
b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Kreisverband,
c) Erörterung des Wirtschaftsplans,
d) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen,
e) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1,
f) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Beschlussfassung über das Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
i) Beschlussfassung über Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen sowie des Bundesverbandes,
j) Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts,[17]
k) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,[18]
l) Wahl der Mitglieder der Fach- und Sonderausschüsse.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Geschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:[19]
a) Formulierung der Ziele für den Geschäftsführer;
b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Geschäftsführer;
c) Bestellung und Abberufung eines weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß
§ 26 Abs. 1 Unterabsatz 5;
d) Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers;
e) Entlastung des Geschäftsführers;
f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer;
g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle;
h) Entgegennahme der in § 26 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Geschäftsführers;
i) Beschlussfassung über Vorlagen des Geschäftsführers;
j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) im Einzelfall.
(5) Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Sundern e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers[20]).
(Nur bei einer Bilanzsumme von über € 500.000,-)
§ 23 Der Vorsitzende<s> </s>
(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Ortsvereins. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Mitgliederversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Ortsvereins Sundern e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des Vorstands übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 34 Abs. 1 erteilen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Geschäftsführer.[21]
§ 24 Geschäftsstelle
Der Ortsverein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem Geschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Ortsvereins ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.[22] Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 25 Geschäftsführer[23]
Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Geschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
§ 26 Aufgaben des Geschäftsführers (soweit kein Geschäftsführer ernannt ist, obliegt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand)
(1) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben ist der Geschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden zu erteilen.
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen.
Soweit er den Ortsverein vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch den Vorstand bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.
(2) Der Geschäftsführer hat u. a.
a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans
über den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands vorzubereiten;
e) die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen.
Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) bis c) sind dem Kreisverband zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Geschäftsführer hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Vorstands erlassen wird.
§ 27 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer des Ortsvereins[24] haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Fünfter Abschnitt:
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 28 Rotkreuz-Gemeinschaften[25]
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(3) Rotkreuz-Gemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des ehrenamtlichen Präsidiums des Kreisverbandes gebildet oder aufgelöst.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
§ 29 Arbeitskreise
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – im Einvernehmen mit dem Kreisverband gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Sechster Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 30 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein Sundern e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(3) Der Ortsverein Sundern e.V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.
(4) Die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Prüfberichte und die Bücher sowie die nachzuweisende Mittelverwendung und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.
(5) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft.[26] Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Die Kosten der Vertretung in der Mitgliederversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 2.
(7) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 31 Vermögenskontrolle und Inventur
Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach einem Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand dem Kreisverband vorzulegen.
§ 32 Gemeinnützigkeit[27]
(1) Der Ortsverein Sundern e.V. mit Sitz in 59846 Sundern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein Sundern e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins Sundern e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Ortsvereins Sundern e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins Sundern e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins Sundern e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins an den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Arnsberg e. V. in Arnsberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Siebter Abschnitt:
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 33 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein Sundern e.V.
- seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins Sundern e.V. fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein Sundern e.V.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereins Sundern e.V.. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 34 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins Sundern e.V. bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins Sundern e.V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins Sundern e.V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten[28] des Kreisverbandes gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,
privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das
Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V.. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
§ 37 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.
Sundern, den 13. Mai 2024
[1] Der Wortlaut der Regelung entspricht der Anlage 1 zu § 60 AO. Es wird empfohlen, diese Regelung vorab (d. h. vor Eintragung in das Vereinsregister) mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
[2] Satz 1 ist verbindlich soweit der OV ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege ist.
[3] Erweiterungen/Konkretisierungen sind möglich, soweit diese nicht dem Sinn der Satzungsregelung widersprechen. Insoweit besteht insbesondere für § 2 die Möglichkeit eine Formulierung zu wählen, die vom Finanzamt nicht beanstandet wird.
[4] Streichungen einzelner Aufgaben sind möglich, soweit diese nicht durch den Ortsverein wahrgenommen werden.
[5] Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 19.11.2022 verwiesen.
[6] Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes bzw. des Kreisverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung des Landesverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung vom 09.11.2019 bzw. des Kreisverbandes … in der Fassung vom xx.xx.20xx verwiesen.
[7] Hier sind die Vorschriften aus der LV-Satzung zu zitieren, die die Organzuständigkeit zur Beschlussfassung der verbindlichen Regelungen beinhalten.
[8] Sofern die KV-Satzung Regelungen hierzu enthält.
[9] Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Fördermitglieder zu den Mitgliederversammlungen einzuladen sind.
[10] Wenn es keinen hauptamtlichen Geschäftsführer des Ortsvereins gibt, kann dieser Satz vollständig entfallen.
[11] Siehe Fußnote 26.
[12] Hier sind die entsprechenden Vorschriften aus der KV-Satzung oder ggf. der LV-Satzung zu zitieren.
[13] Anmerkung: Eine Regelung dahingehend, dass die Einberufung in „ortsüblicher Weise“ erfolgt, ist nicht bestimmt genug und genügt nicht. In der Satzung ist deshalb eine Konkretisierung der ortsüblichen Form (z. B. Anzeige in einer bestimmten namentlich zu bezeichnenden Zeitung, Veröffentlichung im Vereinsorgan, Veröffentlichung im Gemeindeblatt, Anschlag an der Gemeindetafel etc.) vorzunehmen, wenn man nicht in der Satzung regeln möchte, dass die Einberufung textlich erfolgt.
[14] Hier kann auch die konkrete Anzahl der Stellvertreter aufgenommen werden.
[15] Es besteht die Möglichkeit, in die Satzung zusätzlich aufzunehmen, dass die Mitglieder des Vorstands auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten können.
[16] Wenn es keinen hauptamtlichen Geschäftsführer des Ortsvereins gibt, kann der 2. Halbsatz gestrichen werden.
[17] Ist ein Geschäftsführer bestellt, entfällt diese Aufgabe und obliegt dem Geschäftsführer.
[18] Diese Aufgabe ist nur dann aufzunehmen, wenn kein Geschäftsführer angestellt ist.
[19] Abs. 4 ist zu streichen, wenn kein Geschäftsführer angestellt ist.
[20] Siehe Fußnote 26.
[21] Dieser Absatz entfällt, wenn es keinen Geschäftsführer gibt.
[22] Dieser Satz entfällt, wenn es keinen Geschäftsführer gibt.
[23] Dieser und der folgende Paragraph entfallen, wenn es keinen Geschäftsführer gibt.
[24] Der Passus „Geschäftsführer des Ortsvereins“ entfällt, wenn es keinen Geschäftsführer gibt.
[25] Ggf. können Regelungen zu den im Ortsverein tätigen Gemeinschaften aufgenommen werden.
[26] Dies gilt nicht für Verbandsgliederungen mit einer Bilanzsumme von weniger als 500.000 EURO. Bei Kreisverbänden und Ortsvereinen kann die Prüfung auch durch den zuständigen Landesverband qualifiziert erfolgen (vgl. Beschluss des Präsidialrates vom 23./24.02.2000).
[27] Der Wortlaut entspricht der neuen Mustersatzung in Anlage 1 zur AO.